Einladung zu Hegeschau mit Jahreshauptversammlung der BJV Kreisgruppe Dingolfing
Termin: Freitag, der 30.03.2012 im Landgasthof Räucherhansl in Oberteisbach
Wichtig: Die Anlieferung der Trophäen und Streckenlisten hat bis spätestens Mittwoch 28.03. 14:00 Uhr zum Landgasthof Räucherhansl in Oberteisbach zu erfolgen.
Außerdem würde heuer, der Landesjägertag von 16-18. März in Straubing stattfinden:
http://www.jagd-bayern.de/fileadmin/_BJV/Jagd_In_Bayern/jib_2012_02/JiB_2_12_einladung_LJT.pdf
Neuer Hundekurs
Dressur- und Begleithundekursgebühren 70,-
Dressur- und Begleithundeprüfungsgebühren 30,-
Brauchbarkeitsvorbereitungskursgebühr incl. Dressur- und Begleithundekursgebühren 100,-
Brauchbarkeitsprüfungsgebühren 50,-
Nachrückerprüfungsgebühren 50,-
Zur Anmeldung am Samstag den 10.03.2012 um 17:00 Uhr in Obertunding am Sportplatz sind mitzubringen
· Hund
· Kopie Ahnentafel (wenn vorhanden)
· Umhängeleine
· Apportierbock
· Impfpass mit gültigem Impfschutz
· Hundedoppelpfeife
· Schweißriemen
· Feldleine
· Kursgebühren
Übungstage
Vorbereitung Dressurprüfung
12.03.2012 19.03.2012 26.03.2012 Obertunding (17:00 Uhr)
02.04.2012 16.04.2012 23.042012 30.04.2012 Obertunding (17:00 Uhr)
06.05.2012 13.05.2012 20.05.2012 Obertunding (17:00 Uhr)
10.06.2012 17.06.2012 Obertunding (17:00 Uhr)
24.06.2012 Dressur- und Begleithundeprüfung Obertunding (09:00 Uhr)
Vorbereitung Brauchbarkeitsprüfung:
01.07.2012 Tunzenberg (18:00 Uhr)
08.07.2012 Wasser-Gotfrieding am „Wildweiher“ (18:00 Uhr)
15.07.2012 Tunzenberg (18:00 Uhr)
22.07.2012 Wasser-Gotfrieding am „Wildweiher“ (18:00 Uhr)
29.07.2012 Tunzenberg (18:00 Uhr)
05.08.2012 Wasser-Gotfrieding am „Wildweiher“ (18:00 Uhr)
25/26.08.2012 Tunzenberg Brauchbarkeitsprüfung (9:00 Uhr)
Waffenrecht
Wie Sie bereits aus der aktuellen Presseberichtserstattung erfahren haben, hat das Bundeskabinett am 27. Mai beschlossen, das Waffengesetz zu ändern, um verschärfte Regelungen einzuführen. Die von den Innenministern geplante Regelung, künftig Kontrollen in die Wohnungen legaler Waffenbesitzer zu schicken, unterhöhlt das Deutsche Grundgesetz. Dagegen protestiert der Landesjagdverband Bayern mit aller Schärfe.
Der Landesjagdverband Bayern lehnt danach verdachtstunabhängige Kontrollen gegen den Willen eines Wohnungsinhabers wegen verfassungsrechtlicher Bedenken (Artikel 13 Grundgesetz; Unverletzlichkeit der Wohnung) ab. Mit dieser Regelung werden allein in Bayern hunderttausende (Jäger, Sportschützen) unbescholtene Bürger unter Generalverdacht gestellt, in Bereichen entrechtet und schlechter gestellt als Kriminelle. Wer dagegen nicht protestiert, setzt einen wesentlichen Bestandteil unserer Demokratie aufs Spiel!
In letzter Instanz werden wir nicht davor zurückschrecken, die geplanten Änderungsvorschläge zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu machen.
Bayerischer Jagdverband prangert
Unterhöhlung der Deutschen Grundrechte an
Verfassungsrechtler: „Vorgehen beispiellos in deutscher Rechtsgeschichte“
Am 27. Mai hat das Bundeskabinett beschlossen, das Waffengesetz zu ändern, um verschärfte Regelungen einzuführen. Erste Landratsämter beginnen bereits im vorauseilenden Gehorsam mit Nachweisforderungen und Kontrollen. Doch die geplanten Gesetzesänderungen sind nach einem verfassungsrechtlichen Gutachten des Bayerischen Jagdverbandes mit der Deutschen Verfassung nicht vereinbar. „Die im neuen Entwurf vorgesehenen Änderungen unterhöhlen unter dem Deckmäntelchen einer vermeintlich gesteigerten Sicherheit die Grundrechte aller Deutschen“, so BJV-Präsident Prof. Dr. Jürgen Vocke. „Wer hier jetzt nicht protestiert, setzt einen der Grundpfeiler unserer Demokratie aufs Spiel.“
Der Bayerische Jagdverband hat ein verfassungsrechtliches Gutachten zu dem neuen Gesetzesentwurf eingeholt. Dieses zeigt auf, dass die neuen Regelungen in mehreren Punkten die in der Verfassung zementierten Grundrechte aushebeln.
So soll § 36 des neuen Waffenrechts den Behörden künftig den Zutritt zu den Räumen sichern, in denen Schusswaffen und Munition aufbewahrt werden. Nach Meinung eines hohen Verfassungsrechtlers widerspricht diese Vorschrift klar der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz: „Ohne Nachweis einer dringenden Gefahr gibt es faktisch kein Zutrittsrecht.“
Dennoch ist auch geplant, bei mehrmaliger Verweigerung des Zutritts durch den Wohnungseigentümer dessen waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Dies bedeutet: Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung kann von Waffenbesitzern nicht in Anspruch genommen werden, ohne dass sie Schaden befürchten müssten. „Der dadurch auf den Waffenhalter erzeugte Druck ist illegal“, so der Verfassungsrechtler im Auftrag des BJV. „Ein solches Vorgehen bei bloßem Vorliegen einer Abstrakten Gefahr wäre im Übrigen beispiellos in der deutschen Rechtsgeschichte.“
Auch die Nachweispflicht für Waffenbesitzer, die künftig in § 36 Abs. 3 Satz 1 festgelegt sein soll, ist eine unvollständige und deshalb nicht durchführbare Regelung. Die Pflicht kann nicht abrupt eintreten, sondern es muss Übergangsregelungen für jene Waffenbesitzer geben, die beispielsweise keine Belege mehr über den Kauf ihres Tresors besitzen, da es hierzu keine Aufbewahrungspflichten gab. Zugleich müssen solche Pflichten eingeführt werden, um künftig die Nachweisbarkeit zu garantieren.
„Der Bayerische Jagdverband protestiert scharf gegen die geplanten Änderungen des Waffengesetzes. Hier werden – im Schatten eines grausamen und überaus traurigen Verbrechens – die Ängste unserer Mitbürger missbraucht, um ihre Rechte zu beschneiden“, so BJV-Präsident Vocke.
Die Einführung des Zutrittrechts in § 36 Abs. 3 Satz 2 des Änderungsentwurfs begegnet Bedenken in mehrfacher Hinsicht. In der Praxis werden Waffen und Waffenbehältnisse so gut wie nur in Wohnungen aufbewahrt. Wohnung im Sinne des Art. 13 GG ist alles, was durch eine räumliche Abschottung der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen ist und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht wird; dazu gehören auch Nebenräume wie Keller, Dachböden oder sogar abgeschlossene Höfe (h.M.). Das Zutrittsrecht nach § 36 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs läuft damit weitgehend leer; in aller Regel müsste danach ein potenzieller behördlicher Zugriff auf Wohnräume ausgerichtet sein, was auf Seiten der Behörde den Nachweis einer dringenden Gefahr erfordert (Art. 13 Abs. 7 GG, 3 36 Abs. 3 Satz 3 des Entwurfs). Ohne Nachweis einer dringenden Gefahr gibt es mithin faktisch kein Zutrittsrecht. Ein solches Recht kann aber auch nicht durch § 36 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs zu einer von Art. 13 Abs. 7 GG losgelösten waffenrechtlichen Pflicht des Waffenhalters hochstilisiert werden, weil dies der Grundrechtsposition aus Art. 13 Abs. 7 GG widerspricht. Der dadurch auf den Waffenhalter erzeugte Druck ist illegal. Gemäß Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG sind der Gesetzgeber des Waffengesetzes und die Waffenbehörden an das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gebunden. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Vorstellung, eine - dem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 7 GG entsprechende - Zutrittsverweigerung zur Wohnung begründe eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (vgl. auch § 45 WaffG), verstößt daher gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 3 GG. Ein solches Vorgehen bei bloßem Vorliegen einer abstrakten Gefahr wäre im Übrigen beispiellos in der deutschen Rechtsgeschichte. Diese Verfassungswidrigkeit wird unser Verband gegebenenfalls beim Bundesverfassungsgericht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde machen.
Hinzu kommt, dass es einen gravierenden Wertungswiderspruch darstellt, wenn der Gesetzgeber in einer Reihe von Fachgesetzen (z.B. StPO) selbst bei Vorliegen dringender Verdachtsmomente (was konkreten Gefahren entspricht) für den Zugang zu einer Wohnung einen Richtervorbehalt vorsieht, im Falle des § 36 Abs. 3 WaffG aber der Waffenbehörde, also einer Kreisverwaltungsbehörde, bei bloßem Vorliegen einer abstrakten Gefahr ein Zutrittsrecht einräumen will. Eine solche Regelung zugunsten verdachtsunabhängiger Kontrollen hat die Unverhältnismäßigkeit auf die Stirn geschrieben. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nach wie vor zu betonen, dass auch Zutrittsrechte nach § 36 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Entwurfs entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und nach guter verwaltungsrechtlicher Tradition in Duldungsbescheide mit entsprechender Begründung umgesetzt werden müssten (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Schließlich verlangen wir als Jagdverband eine Gestaltung des Nachweisrechts des § 36 Abs. 3 Satz 1 des Entwurfs, die den Regelungen und den Erfordernissen der Praxis entspricht und verhältnismäßig ist. Die Neugestaltung nach dieser Vorschrift kann nur für Neuerwerber ohne Abstriche gelten. Für Waffenbesitzer, die ihre Schusswaffen usw. bereits in gutem Glauben erworden haben, muss aus Gründen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung eingeführt werden. Wir haben bereits bei anderer Gelegenheit im Einzelnen dargelegt, dass es bislang Aufbewahrungspflichten für Rechnungen (z.B. für Waffenschränke) nur im Steuerrecht gibt (vgl. § 14b UStG). Um zu verhindern, dass gutgläubige Erwerber von Jagdwaffen usw. in eine unzumutbare Erklärungsnot geraten, müssen daran anknüpfend geminderte Nachweispflichten geschaffen werden. In bestimmten Fällen (insbesondere Erwerb vor mehr als zehn Jahren) muss die Nachweispflicht ganz entfallen.